AnfG Anfechtungsgesetz Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens § 9 Anfechtung durch Einrede (Text since 01.01.1999) Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Zu §9, Ausgangsfassung 1994 (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) I. Entwurf der Bundesregierung §9 Anfechtung durch Einrede Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vorder Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestim¬ menden Frist beizubringen. Zu § 9 (Anfechtung durch Einrede) Die Vorschrift übernimmt geltendes Recht (§ 5 AnfG). Sie bezweckt zunächst die Klarstellung, daß die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auch im Wege der Einrede (und Gegeneinrede) geltend gemacht werden kann. Beispielsweise kann ein Gläubiger, für den eine Sache beim Schuldner gepfändet worden ist, der Drittwiderspruchsklage des Eigentümers {§ 771 ZPO) entgegenhalten, daß dieser das Eigentum anfechtbar erworben habe. Darüber hinaus bringt die Vorschrift für den Fall der einredeweisen Geltendmachung des Anspruchs eine Erleichterung, indem von dem Titelerfordemis des § 2 einstweilen, aber nicht endgültig abgesehen wird. II. Stellungnahme des Bundesrates (Seite 121) (Zu § 9 erfolgte keine Stellungnahme.) III. Gegenäußerung der Bundesregierung (Seite 132) (Zu § 9 erfolgte keine Gegenäußerung) Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung |