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AnfG
Anfechtungsgesetz
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
§ 19 Internationales Anfechtungsrecht (Text since 01.01.1999)
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 03.10.2006
Zu §19, Ausgangsfassung 1994
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 12/3083:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§19

Internationales Anfechtungsrecht

Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen


2. Begründung zum Entwurf des § 19:
(Seite 55)

Zu § 19 (Internationales Anfechtungsrecht)

Die Vorschrift klärt die bisher stark umstrittene Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen maßgeblich ist. Indem sie das Recht für anwendbar erklärt, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen, bietet sie eine einfache Lösung, die den Interessen des Rechtsverkehrs gerecht wird: Ist für die Wirkungen einer Rechtshandlung, z. B. für die Wirksamkeit einer Vertragserklärung, inländisches Recht maßgeblich, so entscheidet auch das inländische Recht über die Anfechtbarkeit der Handlung. In entsprechender Weise wird das Verkehrsinteresse im Rahmen der Vorschrift des Entwurfs der Insolvenzordnung über das auf die Insolvenzanfechtung anwendbare Recht berücksichtigt (vgl. § 382 des Entwurfs der Insolvenzordnung). Die insoweit parallele Ausgestaltung beider Vorschriften erscheint auch im Hinblick auf die Fälle zweckmäßig, in denen eine Handlung zunächst von einem Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz angefochten wird und dann, nach der Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens, der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegt.


II. Stellungnahme des Bundesrates(Seite 121)

(Zu § 19 erfolgte keine Stellungnahme.)


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(Seite 132)

(Zu § 19 erfolgte keine Gegenäußerung)


B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung