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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 8 Zustellungen (Text since 01.04.2005 valid until 01.07.2007, click here to the changing)
(1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 8

Zustellungen

(1} Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, und zwar durch Aufgabe zur Post. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.



2. Begründung zur Einführung des § 8 (Seite 108):


Zu § 8 Zustellungen

Die Regelung der Zustellungen ist so gut wie wörtlich aus § 118 Abs. 1, 3 VerglO übernommen (vgl. auch § 73 Abs. 2, § 77 Abs. 1 KO). Abweichend vom geltenden Vergleichsrecht (§ 118 Abs. 2 VerglO) wird jedoch darauf verzichtet, für die Zustellung an eine Person, die sich im Ausland aufhält, eine Einschreibsendung zu verlangen. Das dient der Vereinfachung des Verfahrens. Auch nach der Zivilprozeßordnung ist in den Fällen, in denen die Zustellung durch Aufgabe zur Post an eine Partei im Ausland zulässig ist, im Grundsatz keine Einschreibsendung erforderlich (vgl. § 174 Abs. 2, § 175 ZPO). Außerdem wird die Zustellung an einen Vertreter nicht davon abhängig gemacht, daß dieser im Inland wohnt.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 8 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 8 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung