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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung (Text since 01.01.1999)
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.
Diese Norm stellt den Umkehrschluss zur Restschuldbefreiung des Schuldners fest, nämlich dass die nicht ausgeglichenen Verbindlichkeiten bestehen bleiben und nach dem Insolvenzverfahren wieder gegen den Schuldner geltend gemacht werden können.

In Absatz II ist festgelegt, dass man auch aus der Eintragung in die Insolvenztabelle nach Abswchluß des Verfahrens gegen den Schuldner vorgehen kann.
Das zwingt den Schuldner, sich bei der Abfassung der Forderungstabelle gegen unberechtigte Ansprüche zu wehren; es verpflichtet aber auch den Insolvenzverwalter, keine unberechtigten Ansprüche in die Tabelle aufzunehmen, selbst wenn schon feststeht, dass keine Quote erreicht wird.
Verstößt der Insolvenzverwalter hiergegen, haftet er dem Schuldner auf Schadensersatz, wobei hier gegebenenfalles nach Mitverschuldensgesichtspunkten zu quotieren ist.