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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (Text since 01.08.1998)
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);

2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 15.12.2006
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 11

Haft

(1) Für die Anordnung von Haft durch das Insolvenzgericht gelten die §§ 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu den Nachteilen, die durch die Verhaftung abgewendet werden sollen, außer Verhältnis steht.

(2) Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen.

(3) Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.



2. Begründung zur Einführung des § 11 (Seite 108):


Zu § 11 - Haft

Nach Absatz 1 Satz 1 sollen für die Anordnung von Haft durch das Insolvenzgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erzwingungshaft maßgeblich sein. Für das geltende Konkursrecht ist dies nicht besonders geregelt; es wird aus der allgemeinen Verweisung auf die Zivilprozeßordnung (§ 72 KO) entnommen (Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., §72 Rdnr. 5). Rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht es jedoch, die Voraussetzungen und die Modalitäten einer Verhaftung des Schuldners im Insolvenzverfahren im Gesetz ausdrücklich zu regeln (vgl. auch die Verweisung in § 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Verweisung auf bestimmte Vorschriften der Zivilprozeßordnung betrifft insbesondere Fälle der Unzulässigkeit, der Unterbrechung und des Aufschubs der Haft (§§ 904 bis 906 ZPO), das Erfordernis eines förmlichen Haftbefehls (§ 908 ZPO) und die Höchstdauer der Haft (§ 913 ZPO, sechs Monate).

Der „Schwere des Eingriffs, den eine Verhaftung bedeutet, wird weiter dadurch Rechnung getragen, daß das Gericht ausdrücklich verpflichtet wird, bei der Verhaftung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Absatz 1 Satz 2) und stets von Amts wegen zu prüfen, ob der Grund für die Anordnung der Haft fortbesteht (Absatz 2). Die sofortige Beschwerde wird nicht nur gegen die Anordnung von Haft, sondern auch gegen deren Fortdauer entgegen einem Aufhebungsantiag zugelassen (Absatz 3).




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 11 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 11 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.

a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung