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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 110 (Text since 01.10.1994)
Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 10.03.2011
Ãœberblick zum Thema
Grundsätzlich ist die Rangigkeit der Ansprüche für die Erlösverteilung bereits aus den sonstigen Umständen bei Verfahrenseinleitung gemäß § 10 festgeschrieben.

Hiervon macht § 110 eine wichtige Ausnahme:

Etwa nicht angemeldete Rechte, die unter § 37 Nr. 4 ZVG fallen, verlieren dann durch die Nicht-Anmeldung ihren Rang.

Verschulden ist für diesen Rangverlust, soweit für mich ersichtlich, nicht erforderlich.

Voraussetzung ist natürlich eine ordnungsgemäße Aufforderung zur Anmeldung in der Terminsbestimmung, gemäß § 37 Ziff. 4 ZVG.

Relevant ist nur die Anmeldung, nicht, was der Rechtspfleger mit dieser Anmeldung getan hat. Selbst wenn der Rechtspfleger die Anmeldung vollständig übersehen hat, ist das unrelevant.

Die Anmeldung hat zu erfolgen bis zur Aufforderung des Rechtspflegers zur Abgabe von Geboten.

Danach noch erfolgende Anmeldungen sind nicht vollständig unbeachtlich. Sie genügen aber dem § 110 ZVG nicht mehr. Die verspätet angemeldeten Ansprüche werden vielmehr beim Verteilungstermin hintan gestellt.

Erleiden mehrere normalerweise vorrangige Ansprüche dieses Schicksal, ist unter ihnen nach der ursprünglichen vom Gesetz vorgesehenen Verhältnisse zueinander zu verteilen, wobei es selten hierzu noch kommen dürfte.

Diese Rangverluste sind nicht heilbar! Das hat vor allem den Grund darin, dass im Vertrauen auf angemeldete Ansprüche oder eben nicht angemeldete auch ein Bietverhalten von mitbietenden eigenen Gläubigern beeinflusst sein kann.

Dieser Rangverlust, und sei er unverschuldet, führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bei denjenigen, die nur hierdurch noch Befriedigung erlangt haben. Hierzu: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl. § 111 Rn. 2.11 m. w. N.

Wird der Anspruch zwar angemeldet, aber mit einer zu niedrigen Summe, wird der Minusbetrag vom Schicksal des § 110 erfasst. Deshalb müssen z. B. auch Kosten der Beitreibung des Anspruches, soweit sie den vorherigen Rang haben, mit angemeldet werden. Hierzu gehört z. B. der Aufwand für die Erlangung eines Zahlungstitels der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Hausgeldpflichtigen und nicht zahlenden Wohnungseigenümer.