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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 6 Zustellungsbevollmächtigter: Bestellung bei Problemen (Text since 01.08.2002)
(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Valid to: 10.07.2011
Ãœberblick
I. Allgemeines

§ 6 ZVG bestimmt lediglich für die Durchführung des ZVG-Versteigerungsverfahrens die Bestellung eines Zustellungsvertreters.

Dies ist nicht zu verwechseln mit der Zustellung in einem etwaigen Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels.

Für die Zustellung zwecks Erlangung eines vollstreckbaren Titels gilt § 185 ZPO bzw. die entsprechenden Sondervorschriften.

Da in der Regel die wesentlichen Streitfragen im Titulierungsverfahren geklärt werden, ist für die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht unbedingt eine so große Genauigkeit notwendig. Zum Zwecke der Erleichterung des ZVG-Verfahrens können deswegen hier einige Vereinfachungen Bestand haben, ohne gleich rechtsstaatliche Grundsätze zu verstoßen.

II. Ãœberblick

§ 6 regelt zwei Fälle:
1. Den Fall des unbekannten Aufenthaltes sowie
2. Die Unzustellbarkeit der Post (hier: „unbestellbar“).

Für beide Fälle ist als Folge eigentlich die Bestellung eines Zustellungsvertreters vorgesehen. Absatz 3 erlaubt aber alternativ in bestimmten Fällen auch die Zustellung an staatliche bzw. staatsähnliche Stellen. Konkret handelt es sich hierbei um die Vormundschaftsbehörde für nicht prozessfähige Personen bzw. die Aufsichtsbehörde (so es eine gibt) für juristische Personen oder für Vereine.


III. Unbekannter Aufenthalt
Ausgangspunkt muss die letzte im Grundbuchamt bekannte Adresse sein.

1. Zum unbekannten Aufenthalt eines lebenden Beteiligten selbst

Ausweislich der Motive geht es nur um die Nichtkenntnis des Gerichts von dem Aufenthaltsort.

Problematisch ist die Behandlung des Themas durch das Gericht, insbesondere seine etwaige Pflicht bzw. ein Recht auf Nachforschungen.

Die hierzu vertretenen Auffassungen gehen sehr weit auseinander. Ein Überblick zum Meinungsstand findet sich bei Stöber Zwangsversteigerungsgesetz 19. Auflage, § 6 Randnummer 2.2 + 3.


Hinsichtlich der Behandlung dieses Themas meine ich:

Es ist zwischen dem Schuldner und den anderen Beteiligten zu unterscheiden.


Zum Schuldner:

Die wesentlichen Maßnahmen zum angemessenen Rechtsschutz des Schuldners sind im Titulierungsverfahren erfolgt bzw. durch andere Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach dem Zwangsversteigerungsrecht der ZPO gegeben.

Hier kann es nur noch um einen Mindeststandard gehen.

Dementsprechend haben die Interessen des Gläubigers an einem schnellen und ungehinderten Verfahren im Zweifelsfalle Vorrang.

Darüber hinaus ist es Pflicht des Schuldners, bei den relevanten Behörden inklusive den Grundbuchämtern für aktuelle Anschriften seiner selbst zu sorgen. Tut er dies nicht, vereitelt er zwar nicht etwa böswillig den Zugang (BGH, V ZB 37/10 - Beschl. v. 07.10.2010, Rn. 19) mit der Folge einer Entbehrlichkeit einer weiteren Zustellung, muß sich aber dann nach der hier vertretenen Auffassung die Bestellung eines Zustellungsvertreters und Zustellung an diesen gefallen lassen.

Das muss umso mehr gelten, wenn ein Titel gegen den Eigentümer/Schuldner besteht. Hiervon wird der Schuldner schließlich Kenntnis haben.

Deshalb sollte nach diesseitiger Auffassung eine Überprüfung durch das Gericht genügen, ob der Schuldner an der letzten im Grundbuchamt bekannten Anschrift zu finden ist. Hierbei meine ich, dass im Falle einer ordentlich geführten Grundakte sehr wohl auch die Grundakte angeschaut werden darf. Um Abgrenzungsprobleme zu verhindern, sollte eine Pflicht aber nur zur Einsichtnahme in den Grundbuchauszug selbst bestehen.

Parallel zum unbekannten Aufenthalt gibt es die Fälle des bekannten Zustellungsbevollmächtigten, der seine Bevollmächtigung aber nicht eindeutig nachweisen kann.

Auch hier sollten die Interessen des Gläubigers an einem schnellen und ungehinderten Verfahren Vorrang haben. Dem Schuldner in Verbindung mit dem Bevollmächtigten obliegt es, für eine ordentliche Nachweisbarkeit der Bevollmächtigung zu sorgen. Geschieht dies nicht, liegt dies im Verantwortungsbereich des Schuldners.

Dementsprechend ist hier maximal eine einfache Fristsetzung zum Nachweis der Bevollmächtigung durch das Gericht und einer kurzen Frist von vielleicht 14 Tagen erforderlich.


Zu den anderen Beteiligten:

Hier muss genauer vorgegangen werden.


2. Zum Fall des gerichtsbekannten Todes des Berechtigten bzw. seines Bevollmächtigten.

In diesem Falle obliegt es den Erben, das Erbe auch schnell anzutreten und sich die notwendigen Informationen zu verschaffen.

Liegt also beim Gericht keine Anzeige samt entsprechender Nachweise von diesen Erben vor, hat das Gericht ohne weiteres einen Zustellungsvertreter zu bestellen.


3. Sonstige Gründe für eine öffentliche Zustellung

Schließlich gilt für alle Fallgruppen, dass ein Zustellungsvertreter auch dann zu bestellen ist, wenn die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung aus sonstigen Gründen vorliegen.

Auch hier gilt wieder, dass die betroffenen Schuldner für eine ordentliche Erreichbarkeit zu sorgen haben.

Ich konkret meine, dass dies durch die Angabe einer E-Mail-Adresse teilweise erfolgen kann. Alles andere ist ja unter Umständen doch etwas aufwändiger. Mein Vorschlag hierzu wäre, dass bei bekannt sein einer E-Mail-Adresse ein Zustellungsvertreter im Inland trotzdem bestellt werden sollte um an den selben formgerecht zuzustellen; parallel hierzu sollte eine E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Schuldners übersandt werden.

Mit dieser zusätzlichen Bekanntgabe durch die E-Mail verringert sich die Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung zum Schutze der Interessen des Schuldners doch deutlich. Soweit hier bekannt wird bislang allerdings von keinem Gericht so verfahren.


IV. Unzustellbarkeit

Ausgangspunkt muss wieder die letzte in der Grundakte befindliche oder aus anderen Gründen dem Gericht aktiv bekannt gemachte Adresse sein.

Und hier macht es das ZVG dem Gläubiger nun wirklich sehr leicht:

Kommt eine Zustellung an diese letzte ordentlich bekanntgemachte Adresse nicht an, sondern vielmehr als „unbestellbar“ (richtiger: unzustellbar) zurück, ist ohne weiteres ein Zustellungsvertreter zu benennen.


V.

Liegen die Voraussetzungen für eine solche Zustellungsvertretung vor, hat das Gericht entweder einen Zustellungsvertreter zu benennen oder die Zustellbarkeit an die Vormundschafts- bzw. Aufsichtsbehörde festzustellen.

Als Zustellungsvertreter kommt im Prinzip jedermann in Betracht. Vernünftigerweise sollte man einen der rechtsberatenden Berufe auswählen. Eine Übernahmepflicht dieses Amtes besteht nicht. Der Auserwählte hat allerdings dann zur Verringerung von Schadensrisiken eine Ablehnung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.

Hierzu meine ich, dass der Ausgewählte bei Unterbleiben der unverzüglichen Ablehnungsanzeige als Zustellungsvertreter zu behandeln ist und eine spätere Ablehnung lediglich eine Niederlegung für die Zukunft bedeutet.

Die Honorierung, etc. richten sich nach § 7 ZVG.