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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 150 (Text since 01.10.1994)
(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
Arbeitsgrundlagen des Zwangsverwalters
Bisher nur Notizen!

Einiges bekommt man vom Gericht, inkl. Grundbuchauszug.

Zum Umfang des verwalteten Grundstücks nötig und nicht vom Vollstreckungsgericht:

Katasterauszug muß man sich, falls nötig, selbst besorgen!

Bei Wohnungseigentum: Beim Grundbuchamt den Teilungsplan besorgen! Anschließend zum WEG-Verwalter.

Zum Umfang des Rechtsgutes Grundstück siehe auch §§ 94 ff. BGB. Dazu gehören eben auch Bestandteile und Zubehör.